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Jugendlichenuntersuchung

Interview mit unserem Gruppenarzt Dr. Gerhard Girsch

Samariterbund – Gesundheitsinfo

Unser Gruppenarzt Dr. Gerhard Girsch ist hauptamtlich bei der Wiener Gebietskrankenkasse in der Jugendvorsorge tätig und in seiner särlichen Freizeit ehrenamtlich beim Samariterbund Favoriten im Einsatz.

Im Rahmen eines Interviews wollten wir mehr über Jugendlichenuntersuchungen erfahren:

Redaktion: Was ist eigentlich eine Jugendlichenuntersuchung?

Dr. Girsch: Diese Untersuchung hilft mögliche Krankheiten frühzeitig zu erkennen, Gesundheitsrisiken und berufliche Belastungen bewusst zu machen, bei verschiedenen Problemen wie etwa Familie, Arbeitsplatz, Alkohol/Drogen einen ersten Lösungsschritt zu setzen.

Redaktion: Wie funktioniert die Einladung zu so einer Untersuchung?

Dr. Girsch: Jeder berufstätige Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren wird von seiner Sozialversicherung einmal pro Jahr zur Jugendlichenuntersuchung eingeladen. Im ersten Jahr findet eine Basisuntersuchung (körperliche Untersuchung, Harnuntersuchung und Gesundheitsberatung) statt. Im 2. Lehrjahr wird auf eine gesunde Lebensweise hingewiesen, sowie jährliche Sehproben und eine Hörprobe durchgeführt. In den folgenden Jahren werden die Ergebnisse der Basisuntersuchung kontrolliert beziehungsweise durch Schwerpunktuntersuchungen ergänzt. Ein weiterer Aufgabenbereich ist die Aufklärung über die regelmäßigen Auffrischungen diverser Impfungen.

Redaktion: Was sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen?

Dr. Girsch: Laut § 25 KJBG sind Jugendliche zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes jährlich einmal einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, die vom Krankenversicherungsträger durchgeführt wird. Der Dienstgeber hat die Jugendlichen über den Sinn dieser Untersuchung zu informieren. Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling die hierfür erforderliche Freizeit zu gewähren und für diesen Zeitraum die Lehrlingsentschädigung weiterzuzahlen. Als Jugendliche gelten Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Lehrlinge die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind dennoch in die Jugendlichenuntersuchung einzubeziehen (§ 1a KJBG).

Danke für das Gespräch