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Leitbild

Über alle politischen, religiösen und kulturellen Grenzen leisten wir...

Hilfe von Mensch zu Mensch

Das Leitbild des Samariterbundes im Wiener Gemeindebezirk Favoriten soll zum Ausdruck bringen was wir tun und warum wir es tun. Mit dem Leitbild beschreiben wir, wie der Samariterbund ist, und wie er in Zukunft aussehen kann. Das Wahrzeichen des Bezirkes ist der Wasserturm

Wir nehmen uns vor, das Leitbild in unserer täglichen Arbeit vorzulegen, es verbindlich und überprüfbar zu machen. Wir verstehen das Leitbild als Selbstverpflichtung. Die Gruppe Favoriten ist ein selbständiger, aber untrennbarer Teil des Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs. Die Gruppe besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Unsere Vision:

Wir wollen unsere Position als führende Non-Profit-Organisation gemeinsam mit den Landesverbänden und den regionalen Gruppen gemäß dem Leitspruch: „Hilfe von Mensch zu Mensch“ weiter ausbauen und stärken. Individualität und Zusammenhalt sind für uns kein Widerspruch.

Unsere Mission:

Wir erweitern unser Aufgabengebiet und schaffen neue Angebote und Dienstleistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste. Diese sind auf den Vorteil und den Nutzen für ältere Menschen, Kranke, Verletzte und in Not geratene Menschen ausgerichtet – unabhängig von deren ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung.
Der Samariterbund ist die zweitgrößte Rettungsorganisation Österreichs. Das Aufgabengebiet des Samariterbundes hat sich in den vergangenen Jahren enorm in Richtung Gesundheits- und Soziale Dienste erweitert, wie etwa Pflege, Asylwerber- und Obdachlosenbetreuung, aber auch Entwicklungszusammenarbeit, Katastrophenhilfsdienst und Jugendarbeit.

Organisation:

Organisatorisch ist der ASBÖ in einen Bundesverband, mehrere Landesverbände und regionale Gruppen sowie diverse gemeinnützige GmbH gegliedert.

MitarbeiterInnen:

Bei der Erfüllung der vielfältigen Aufgaben sind tausende ehren- und hauptamtliche MitarbeiterInnen im Einsatz. Eigenverantwortung, Engagement und die Leidenschaft unserer MitarbeiterInnen sind Kernstück unserer täglichen Arbeit und Grundlage unseres Erfolges.
Wir investieren gezielt in Aus- und Weiterbildung und schaffen ein Umfeld für professionelle und rasche Hilfe. Wir sind uns bewusst, dass unsere Mitarbeiter für den guten Ruf des ASBÖ direkt mitverantwortlich sind.

Arbeitsweise:

Getreu unserem Leitspruch „Hilfe von Mensch zu Mensch“ nehmen wir unsere gesellschaftliche Verantwortung ernst und werden weiterhin mit vollem Einsatz für all jene bereit stehen, die unserer Unterstützung bedürfen.

Philosophie:

Hinter der Arbeit des ASBÖ steckt mehr als direkte Hilfeleistung: Durch soziale Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung, konstruktive öffentliche Kritik und Stellungnahmen sowie konsequente Thematisierung von Präventionsmaßnahmen leistet der ASBÖ einen zusätzlichen wichtigen Beitrag für die Gesundheit und Sicherheit in Österreich.

Unsere Werte:

Durch verantwortungsvolles Handeln und dem festen Willen, die Lebensqualität für bedürftige Menschen zu erhalten und zu verbessern, leisten wir tagtäglich einen wesentlichen Beitrag zur Rettung und Hilfe von Menschen.

Finanzierung unserer Leistungen:

Der Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs legt nicht nur in herausfordernden wirtschaftlichen Zeiten besonderes Augenmerk darauf, wirtschaftlich verantwortungsvoll zu agieren.
Es gilt die Qualität zu sichern sowie ständig zu verbessern und insbesondere jene Aktivitäten zu fördern, welche für die weitere Geschäftsentwicklung eine bedeutende Rolle spielen.
Um die Finanzierung dieser Leistungen gewährleisten zu können, benötigen wir die tatkräftige und finanzielle Unterstützung unserer Partner und Förderer. Durch Spenden sowie durch Beiträge unterstützen Kooperationspartner, Mitglieder und Medien den ASBÖ.

Unser Leitspruch: „Hilfe von Mensch zu Mensch“

Wasserturm

Helfen, wenn Menschen uns brauchen

Der ASBÖ Gruppe Favoriten, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Durchführung von humanitären und anderen Hilfsleistungen gegenüber allen Menschen, die der Hilfe bedürfen, ohne Ansehen ihrer politischen, rassischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit.

Dabei reichen die speziellen Aufgabengebiete des Samariterbundes Wien vom Ambulanzdienst über die Wasserrettung und dem Katastrophenhilfsdienst bis zum Bereich der Gesundheits- und sozialen Dienste für all jene, die Hilfe brauchen. Der Wirkungsbereich der Gruppe ist der 10. Wiener Gemeindebezirk Favoriten

Ausblick

Verwirklichung des Vereinszweckes

Die Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes sind der Aufbau, die Erhaltung und die Führung aller Einrichtungen des Rettungsdienstes, des Katastrophenhilfsdienstes, der Flüchtlingshilfe und der Gesunderhaltung für die Bevölkerung. Die Ausbildung der Mitglieder, Erwachsenen und Jugendlichen in medizinischen Belangen wie: Erste Hilfe, Hauskrankenpflege und dgl. sowie allgemeiner Erwachsenenbildung. Wir wollen dabei auch speziell Frauen im Ehrenamt sowie die Jugendarbeit fördern und anerkennen.

Der 10. Wiener Gemeindebezirk liegt im Süden der Stadt und ist mit rund 167.000 Einwohnern der bevölkerungsstärkste Bezirk. Nahezu 10 Prozent aller Wiener leben hier auf einer Fläche von 31,8 km². Das historische Favoriten wurde 1874 eingemeindet und ist der nördliche Teil des Bezirks, ein Arbeiterviertel und Industriegebiet. Im Süden schließen sich das Erholungsgebiet Wienerberg, der Laaer Berg und Laaer Wald an. Östlich dieses Grüngürtels liegt der Kurpark Oberlaa und südlich davon befinden sich große kommunale Wohnbauten.

Zur Erreichung der Ziele dienen:

  • Werbung, Aufnahme und Betreuung von Mitgliedern
  • Freiwillige Hilfstätigkeit auf allen Gebieten des Gesundheits- und Sozialwesens, der Volkswohlfahrt und des Rettungswesens
  • Schaffung und Erhaltung eines aus sorgfältig ausgebildeten Mitgliedern bestehenden Erste-Hilfe und Katastrophenhilfsdienstes, Einsatz bei öffentlichen Notständen oder besonderen Naturereignissen
  • Errichtung, Erhaltung sowie Führung aller Einrichtungen eines Rettungsdienstes unter Benützung aller technischen Hilfsmittel (einschließlich besonderer Rettungsdienste wie z.B. Wasserrettung, Flugrettung und dgl. mehr), Errichtung, Betreiben von Behelfsspitälern, Ambulatorien und dgl.
  • Übernahme von Aufgaben im Krankentransport, Rettungsdienst, Sanitätsdienst und im Fahrdienst für Behinderte sowie andere medizinisch indizierte Transporte
  • Ausbildung der Mitglieder und der jugendlichen wie erwachsenen Bevölkerung zur Verhütung von Unfällen sowie in der Leistung der Ersten Hilfe und Hilfeleistungen im Rahmen des Zivilschutzes, der Katastrophen-, Familien-, Heim- und Flüchtlingshilfe
  • Ausbildung und Schulung von Betriebsersthelfern sowie Betreuung der Sanitätseinrichtungen und der Dienstnehmer in Betrieben und Arbeitsstätten
  • Herstellung, Herausgabe und Verlegung von Lehrbüchern, Druckschriften, sonstiger Publikationen, Veröffentlichungen und von Plakaten
  • Herstellung von audiovisuellen Hilfsmitteln und Datenträgern sowie Durchführung von Vorträgen, Abhaltung von Veranstaltungen usw. die den ASBÖ in seiner Hilfstätigkeit unterstützen und fördern
  • Nachforschungen, Sammlungen und Verwertung von statistischem Material auf dem Gebiete des Gesundheits-und Rettungswesens
  • Mitwirkung in der umfassenden Landesverteidigung, beim Zivildienst, beim Katastrophenhilfsdienst und Selbstschutz, beim Hilfs- und Gesundheitsdienst (einschließlich Umweltschutz und Familienberatung) sowie deren Förderung in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Verwaltungsdienststellen
  • Durchführung von Hilfsaktionen im In- und Ausland nur mit Zustimmung des Bundesverbandes
  • Betreuung von Flüchtlingen, Errichtung und Erhaltung von Flüchtlingsheimen
  • Zusammenarbeit und Pflege der Beziehungen mit nationalen Organisationen, insbesondere Hilfsorganisationen, mit Zustimmung des Bundesverbandes auch international
  • Errichtung von Untergliederungen
  • Durchführung aller von der Landeshauptversammlung oder dem Landesvorstand des ASBÖ beschlossenen, einschlägigen humanitären Maßnahmen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Samariterbund

Der Samariterbund stützt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf motivierte, qualifizierte, freiwillige und hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Darüber hinaus wird der Samariterbund von unterstützenden Mitgliedern, Förderern und Sponsoren gestützt.

SATZUNGEN für die Gruppe

Samariterbund Wien Favoriten - Stand 2009

Samariterbund Satzungen

Gebührenfrei gemäß Schreiben der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Burgenland zu GZ-GA 11-1051/5/91 gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes v. 29.4.1991, Zl.90/15/0168 auf Grund des § 14TP6 und TP5 Geb.G. 1957

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Die Gruppe führt den Namen
„Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs“, Gruppe Favoriten
Abgekürzt „ASBÖ“ Gruppe Favoriten
Kurzbezeichnung „Samariterbund“ Gruppe Favoriten
Sie hat ihren Sitz in Wien-Favoriten und erstreckt ihre Tätigkeit (Wirkungsbereich) auf den 10. Wiener Gemeindebezirk

(2) Eine allfällige Tätigkeit außerhalb des Wirkungsbereiches kann sich nach den Regeln des § 5 (3) der Satzung ergeben.

§ 2 Rechtspersönlichkeit

Die Gruppe hat Rechtspersönlichkeit.

§ 3 Zweck des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs

Die ASBÖ Gruppe, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Mildtätigkeit gegenüber allen Menschen, die der Hilfe bedürfen, ohne Ansehen ihrer politischen, rassischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit.

§ 4 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

(1) Die Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes sind der Aufbau, die Erhaltung und die Führung aller Einrichtungen des Rettungsdienstes, des Katastrophenhilfsdienstes, der Flüchtlingshilfe und der Gesunderhaltung der Bevölkerung, weiters die Ausbildung der Mitglieder, Erwachsenen und Jugendlichen in medizinischen, nicht den Ärzten vorbehaltenen Belangen, wie: Erste Hilfe, Hauskrankenpflege und dgl., sowie allgemein Erwachsenenbildung und die Förderung der Jugend im allgemeinen, insbesondere aber zur Verbreitung des Hilfs- und Pflegegedankens bei der Jugend.

(2) Als ideelle Mittel zur Erreichung des Zwecks dienen:

a) Werbung, Aufnahme und Betreuung von Mitgliedern

b) Freiwillige Hilfstätigkeit auf allen Gebieten des Gesundheits- und Sozialwesens, der Volkswohlfahrt und des Rettungswesens

c) Schaffung und Erhaltung eines aus sorgfältig ausgebildeten Mitgliedern bestehenden Erste-Hilfe- und Katastrophenhilfsdienstes, Einsatz bei öffentlichen Notständen oder außergewöhnlichen Ereignissen

d) Errichtung, Erhaltung sowie Führung aller Einrichtungen eines Rettungsdienstes unter Benützung aller technischen Hilfsmittel (einschließlich besonderer Rettungsdienste wie z.B. Wasserrettung, Flugrettung, Rettungshundestaffel und dgl. mehr), Errichtung, Betreiben von Behelfsspitälern, Ambulatorien und dgl.

e) Übernahme von Aufgaben im Gesundheits- und Sozialwesen, insbesondere in der Gesundheits- und Krankenpflege, in der Betreuung und Pflege von Menschen sowie im Krankentransport, Rettungsdienst, Sanitätsdienst und im Fahrdienst für Behinderte, sowie andere medizinisch indizierte Transporte.

f) Ausbildung der Mitglieder und der jugendlichen wie erwachsenen Bevölkerung zur Verhütung von Unfällen sowie in der Leistung der Ersten Hilfe und Hilfeleistungen im Rahmen des Selbst- und Zivilschutzes, der Katastrophen-, Familien-, Heim- und Flüchtlingshilfe und der Wasserrettung

g) Ausbildung und Schulung von Ersthelfern, Betriebsersthelfern sowie Betreuung der Sanitätseinrichtungen und der Dienstnehmer in Betrieben und Arbeitsstätten

h) Besondere Betreuung der Jugendmitglieder durch intensive Schulung in allen Tätigkeitsbereichen des ASBÖ und durch Schaffung von Freizeitgestaltung, beides zur engeren Bindung der Jugendmitglieder an die Zwecke und die Tätigkeit des ASBÖ

i) Herstellung, Herausgabe und Verlegung von Druckschriften, Internet (Newsmails) sonstiger Publikationen, Veröffentlichungen und von Plakaten

j) Herstellung von audiovisuellen Hilfsmitteln und Datenträgern sowie Durchführung von Vorträgen, Abhaltung von Veranstaltungen usw., die den ASBÖ in seiner Hilfstätigkeit unterstützen und fördern

k) Sammlung und Verwertung von statistischem Material sowie Forschung auf dem Gebiete des Gesundheits- Sozial- und Rettungswesens

l) Mitwirkung in der umfassenden Landesverteidigung, beim Zivildienst, beim Katastrophenhilfsdienst und Selbstschutz, beim Hilfs-, Sozial- und Gesundheitsdienst (einschließlich Umweltschutz und Familienberatung) sowie deren Förderung in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Verwaltungs-dienststellen

m) Durchführung von Hilfsaktionen im In- und Ausland nur mit Zustimmung des Bundes- oder Landesverbandes

n) Betreuung von Flüchtlingen, Errichtung und Erhaltung von Flüchtlings-unterkünften

o) Zusammenarbeit und Pflege der Beziehungen mit nationalen Organisationen, insbesondere Hilfsorganisationen; mit internationalen Organisationen nur mit Zustimmung des Bundesvorstands

p) Errichtung von Untergliederungen

q) Durchführung aller von der Bundeshauptversammlung oder dem Bundes-vorstand, oder der Landeshauptversammlung oder dem Landesvorstand, oder der Gruppenhauptversammlung oder des Gruppenvorstands beschlossenen, einschlägigen humanitären Aktivitäten

r) Ausbildung von Tierführern und Tieren für Such-, Therapie- und Besuchs-zwecke

(3) Als materielle Mittel zur Erreichung des Zwecks dienen:

a) Das Vermögen der Gruppe und dessen Erträge

b) Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Kostenersätze

c) Subventionen, Spenden, Widmungen, letztwillige und sonstige Zuwendungen

d) Einnahmen aus Aktivitäten gemäß § 4 (2)

e) Öffentliche Sammlungen, Lotterien, Tombolen

f) Beiträge der Untergliederungen

g) Sonstige Einnahmen, etwa aus Vereinsfesten, Sport- und Geselligkeits-veranstaltungen

h) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

§ 5 Organisationsstufen des ASBÖ

(1) Der ASBÖ gliedert sich im aufsteigenden Sinne in Gruppen, in Landesverbände und in den Bundesverband. Die Gruppen und Landesverbände sind als Zweigvereine selbständige Teile des ASBÖ. Sie tragen die Ziele des ASBÖ mit.

(2) Die räumliche Gliederung von Gruppen und Landesverbänden berücksichtigt die politisch-territorialen Verwaltungsbereiche der Republik Österreich (Gemeinden, in Wien Gemeindebezirke, Bundesländer).

(3) Der örtliche Wirkungsbereich der Gruppen und der Landesverbände umfasst jenen Verwaltungsbereich, in dem sie ihren Sitz haben. Eine Erweiterung des örtlichen Wirkungsbereiches einzelner Gruppen durch den vorgegliederten Landesverband – wo ein solcher nicht besteht, durch den Bundesverband – ist bei Bedarf zur Durchführung bestimmter Aufgaben nach Anhörung der betreffenden Gruppen möglich, darf aber den örtlichen Wirkungsbereich benachbarter Gruppen nicht verletzen.

(4) Die Beziehungen zwischen den einzelnen Organisationsstufen werden durch die Satzung des Bundesverbandes, von diesen erlassenen Richtlinien und die Satzungen und Richtlinien der Untergliederungen geregelt. Die Satzungen aller Untergliederungen dürfen nicht der Satzung des Bundesverbandes widersprechen. Die Satzungen der Untergliederungen bedürfen der Genehmigung des Bundesvorstandes. Die Untergliederungen haben Satzungs-änderungen des Bundesverbandes nachzuvollziehen.

(5) Bei Bedarf können zur Förderung einzelner ideeller oder materieller Mittel, oder zur Wahrnehmung gemeinsamer spezifischer Interessen durch den Bundesverband, einen Landesverband oder eine Gruppe, bezüglich der Gruppe jedoch nur mit Zustimmung der nächsthöheren Organisationsstufe, Unter-gliederungen (Sektionen, Zweigstellen und dgl.) geschaffen werden. Betroffene Gruppen sind im vorhinein anzuhören.

(6) Der Ausschluss einer Untergliederung aus dem Verbandsverhältnis ist möglich. Der Ausschluss bewirkt die Aufhebung sämtlicher vereinsrechtlicher Beziehungen dieser Untergliederung zum Bundesverband und allen anderen Unter-gliederungen. Allfällige gegenseitige vermögensrechtliche Ansprüche sind mit dem Ausschluss fällig zu stellen. Ausschlussgründe und -verfahren sind in den §§ 15 und 21 der Satzung des Bundesverbandes und im § 21 dieser Satzung geregelt.

§ 6 Mitgliedschaft und Förderer

Die Mitgliedschaft des ASBÖ gliedert sich in:

a) Ordentliche Mitglieder: Sie beteiligen sich aktiv an der Tätigkeit des Vereins im Sinne § 4 (1) und (2) der Satzung.

b) Außerordentliche (fördernde, unterstützende) Mitglieder: Sie unterstützen die Tätigkeit des ASBÖ nur durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages.

c) Ehrenmitglieder: Sie werden wegen ihrer besonderen Verdienste um den ASBÖ oder im Sinne der Menschlichkeit hiezu ernannt.

d) Jugendmitglieder: Dazu gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der ASBÖ ist offen für alle physischen und juristischen Personen, die bei der Verwirklichung seiner Grundsätze und bei der Durchführung seiner Aufgaben mithelfen wollen und sich zur demokratischen Staatsform bekennen.

(2) Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft bei der Gruppe wird durch Aufnahme erworben. Diese Aufnahme bewirkt automatisch auch die entsprechende Mitgliedschaft bei dem der Gruppe übergeordneten Landes-verband und beim Bundesverband.

(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Angabe der gewünschten Art bei einer Organisationsstufe zu beantragen. Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand der angerufenen Organisationsform hat über den Antrag zu entscheiden. Eine Ablehnung kann sofort und endgültig, sowie ohne Begründung erfolgen. Eine Aufnahme bedarf der Genehmigung durch den Bundesverband. Diese Genehmigung ist schriftlich einzuholen. Sie gilt als erteilt, wenn der Bundesvorstand nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der Beitrittserklärung im Bundesverband ablehnt.

(4) Ehrenmitglieder werden vom Gruppenvorstand ernannt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod

b) Ausschluss

c) Streichung

d) Austritt

e) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gruppe kann vom Gruppenvorstand wegen grober Verletzung der Satzung oder der vom Gruppenvorstand hiezu erlassenen Richtlinien und Beschlüsse, wegen ideeller oder materieller Schädigung des ASBÖ oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Das Mitglied ist vor der Entscheidung zu hören. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Gruppenhauptversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich, innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Verständigung beim Gruppenvorstand einzubringen. Bis zur Entscheidung der Gruppenhauptversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann durch die jeweilige Organisationsstufe, die das Mitglied aufgenommen hat, erfolgen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand einer beliebigen Organisationsstufe schriftlich mitzuteilen. Er wird mit dem Tage des Einlangens der Mitteilung bei der Organisationsstufe wirksam. Alle bis zum Austritt gegenüber dem ASBÖ entstandenen Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Gruppenvorstand erfolgen.

(6) Der Ausschluss aus dem Bundesverband hat automatisch auch den Ausschluss aus allen Untergliederungen zur Folge. Ein von einem Landesverband oder einer Gruppe verfügter Ausschluss wirkt jeweils für die eigene und alle noch darunter liegenden Gliederungen. Die Streichung erfolgt jeweils automatisch für alle Gliederungen. Der Austritt umfasst automatisch alle Gliederungen, es sei denn, es wird die Gliederung, für die der Austritt gelten soll, ausdrücklich genannt.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des ASBÖ teilzunehmen.

(2) Das Stimmrecht in den Organen der Gruppe sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen, nicht aber Jugendmitgliedern zu. Juristische Personen haben kein passives Wahlrecht.

(3) Die Mitglieder sind nach ihren Möglichkeiten verpflichtet, die Interessen des ASBÖ zu fördern. Sie haben alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des ASBÖ leiden könnten. Sie haben die Satzung, die Richtlinien und die Beschlüsse der Organe der Gruppe zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

(4) Etwaiges, dem Mitglied überlassenes Eigentum des ASBÖ und der Dienstausweis des ASBÖ sind bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

(5) Die Mitglieder unterliegen hinsichtlich aller ihnen aus der Mitgliedschaft bekannt gewordenen dienstlichen oder privaten Angelegenheiten der Schweigepflicht, dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Gruppe.

§ 10 Abzeichen, Fahnen, Siegel, Ausweise und Dienstkleidung des ASBÖ

(1) Das Abzeichen des ASBÖ ist ein weißes Kreuz in einer roten Kreisfläche. In der Mitte des Kreuzes befindet sich der Großbuchstabe „S“ (Blockschrift) in roter Farbe. Die Länge des Balkens des Kreuzes verhält sich zu dessen Breite wie 7:3 und zum Durchmesser des Kreises wie 7:10. Das Abzeichen muss mit dem vollen Vereinsnamen umschrieben sein.

(2) Die Fahne des ASBÖ ist rot. Auf dem roten Grund befindet sich das Abzeichen des ASBÖ, umgeben von einem weißen Ring, in dem der volle Vereinsname aufzuscheinen hat. Die Breite des Ringes ist ein Zwanzigstel des Durchmesser vom Abzeichen.

(3) Das Siegel besteht aus dem Abzeichen des ASBÖ, in Worten „Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs“, Gruppe …

(4) Die für alle Organisationsstufen verbindliche Form und Gestaltung von Mitglieds- und sonstigen Ausweisen, Urkunden, Diplomen, Ehrenzeichen und dgl. wird durch den Bundesvorstand durch eigene Richtlinien geregelt.

(5) Die Form der Dienstkleidung wird für alle Organisationsstufen einheitlich vom Bundesvorstand durch Richtlinien geregelt.

(6) Schrift- und Bildzeichen, die den Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs (ASBÖ) – auch allenfalls in verkürzter oder in vereinfachter Form – beinhalten, dürfen nur zugunsten des Bundesverbandes markenrechtlich oder in sonstiger Weise wettbewerbsrechtlich geschützt werden. Die Verwendung dieser Schrift- und Bildzeichen durch die Untergliederungen bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Verleihung durch den Bundesvorstand. Sie kann vom Bundesvorstand aus besonderen Gründen und in einem eigens geregelten Verfahren (§21 der Satzung) widerrufen werden.

§ 11 Organe der Gruppe

(1) Die Organe der Gruppe sind:

a) die Gruppenhauptversammlung

b) der Gruppenvorstand

c) die Gruppengeschäftsführung (nach Bedarf)

d) das Gruppenbüro (nach Bedarf)

e) die Gruppenkontrolle

(2) Juristische Personen dürfen nicht in die Organe der Gruppe gewählt werden.

(3) Die Wahl der Mandatare in die Organe der Gruppe erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Die Funktionsperiode endet frühestens mit der Wahl des Nachfolgers. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

(4) Die Mitglieder des Gruppenvorstandes, der Vorsitzende (oder sein Stellvertreter) der Gruppenkontrolle dürfen an allen Beratungen, Sitzungen, Besprechungen der Gruppe – mit Ausnahme der Beratungen des Schiedsgerichtes – teilnehmen und sich auch außerhalb der Rednerliste an der Aussprache beteiligen.

(5) Bei der Wahl der Mitglieder des Gruppenvorstandes sollen die Vorsitzenden der vom Gruppenvorstand genehmigten Fachsektionen Berücksichtigung finden.

§ 12 Die Gruppenhauptversammlung

(1) Die Gruppenhauptversammlung ist das höchste Organ der Gruppe. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Untergliederungen bindend. Die Gruppenhauptversammlung findet mindestens alle vier Jahre statt.

(2) Die Gruppenhauptversammlung hat auf Beschluss des Bundesvorstandes, des Landesvorstandes, des Gruppenvorstandes oder einer vorhergehenden Gruppenhauptversammlung, oder binnen vier Wochen nach schriftlichem Antrag von zumindest einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder Verlangen der Gruppenkontrolle stattzufinden.

(3) Zur Teilnahme an der Gruppenhauptversammlung mit beschließender Stimme sind alle ordentlichen Mitglieder der Gruppe berechtigt

(4) Jeder Teilnehmer an der Gruppenhauptversammlung mit beschließender Stimme hat nur eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.

(5) Beratend kann die Gruppenkontrolle beigezogen werden.

(6) Die Einberufung der Gruppenhauptversammlung erfolgt durch den Gruppenvorstand. Unterbleibt die Einberufung der alle vier Jahre stattzufindenden Gruppenhauptversammlung, weil der Gruppenvorstand handlungsunfähig ist oder untätig bleibt oder die Einberufung ablehnt, hat die Gruppenkontrolle die Einberufung vorzunehmen. Die Einladung hat zumindest vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der provisorischen Tagesordnung zu ergehen.

(7) Anträge zur Gruppenhauptversammlung – ausgenommen Dringlichkeitsanträge – stehen nur dem Bundesvorstand, dem Landesvorstand, dem Gruppenvorstand, den Gruppen(fach)sektionen und der Gruppenkontrolle zu. Die Anträge sind bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin beim Gruppenvorstand schriftlich einzureichen. Eine vom Gruppenvorstand zu bildende provisorische Antragsprüfungskommission hat über diese Anträge zu beraten und sie mit allfälligen eigenen Zusatzvorschlägen den Teilnahmeberechtigten an der Gruppenhauptversammlung in geeigneter Weise (allenfalls Anschlagtafel in der Gruppe) bekannt zu geben. Wird die Gruppenhauptversammlung von der Gruppenkontrolle einberufen, hat die Gruppenkontrolle auch das Antragsprüfungsrecht.

(8) Dringlichkeitsanträge können auch während der Gruppenhauptversammlung von den stimmberechtigten Teilnehmern eingebracht werden. Solche Anträge müssen, sofern sie von zumindest der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt werden, noch in der laufenden Gruppenhauptversammlung behandelt werden, andernfalls sind sie dem Gruppenvorstand zur weiteren Behandlung zuzuweisen.

(9) Am Beginn der Gruppenhauptversammlung hat der Vorsitzende die Bestätigung der Tagesordnung und der Antragskommission, sowie die Wahl der Mandatsprüfungskommission, der Wahlvorschlagskommission und zweier Protokollführer zu veranlassen.

(10) Gültige Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung und aufgrund von mit der entsprechenden Mehrheit versehenen Dringlichkeitsanträgen gefasst werden. Für Beschlüsse und Wahlen in der Gruppenhauptversammlung ist in der Regel einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung der Gruppe bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

(11) Die Gruppenhauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Gruppenhauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Gruppenhaupt-versammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit wird von der Mandatsprüfungskommission festgestellt.

(12) Jeder Wahlvorgang ist von der Wahlvorschlagskommission vorzubereiten und geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.

(13) Den Vorsitz in der Gruppenhauptversammlung führt der Obmann der Gruppe, bei dessen Verhinderung der geschäftsführende Obmann-Stellvertreter, ist ein solcher nicht bestellt oder ist er verhindert, ein Obmann-Stellvertreter. Wenn auch alle Obmann-Stellvertreter verhindert sind, führt das dienstälteste anwesende Gruppenvorstandsmitglied den Vorsitz.

(14) Über Berichte und Beschlüsse der Gruppenhauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist von den beiden Protokollführern zu unterzeichnen.

§ 13 Aufgaben der Gruppenhauptversammlung

Der Gruppenhauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b) Entgegennahme und Genehmigung des Kontrollberichtes und Entlastung des Gruppenvorstandes

c) Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes und der Gruppenkontrolle

d) Wahl des Obmannes, der Obmann-Stellvertreter, von denen einer bei Bedarf als geschäftsführender Obmann-Stellvertreter zu wählen ist, der sonstigen Mitglieder des Gruppenvorstandes und der Mitglieder der Gruppenkontrolle (unter Bestimmung des Vorsitzenden und der Stellvertreter)

e) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Gruppe

g) Beratung und Beschlussfassung über die ordnungsgemäß gestellten Anträge und über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen

h) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 VerG die Bestellung eines Abschlussprüfers.

§ 14 Der Gruppenvorstand

(1) Der Gruppenvorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern mit beschließender Stimme, mindestens aus drei Personen, höchstens jedoch aus 13 Personen. Er umfasst:

a) den Obmann

b) die Obmann-Stellvertreter, von denen einer bei Bedarf zum geschäfts-führenden Obmann-Stellvertreter der Gruppe gewählt sein kann

c) die übrigen Mitglieder des Gruppenvorstandes

(2) Der Gruppenvorstand wählt aus seiner Mitte die Funktionäre.

(3) Der Gruppenvorstand ist berechtigt, weitere wählbare Mitglieder zu kooptieren. Hat das kooptierte Mitglied ein aus dem Gruppenvorstand geschiedenes Mitglied zu ersetzen, erhält es beschließende Stimme. Seine Kooptierung erfolgt nur für die Zeit bis zur nächsten Gruppenhauptversammlung. Andere kooptierte Mitglieder des Gruppenvorstandes haben nur beratende Stimme. Ihre Kooptierung erfolgt bis auf Widerruf.

(4) Der Gruppenvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine stimmberechtigten Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend sind. Der Gruppenvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Gruppenvorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom geschäftsführenden Obmann-Stellvertreter, ist ein solcher nicht bestellt oder ist er verhindert, von einem Obmann-Stellvertreter einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der geschäftsführende Obmann-Stellvertreter, ist ein solcher nicht bestellt oder ist er verhindert ein Obmann-Stellvertreter. Wenn auch alle Obmann-Stellvertreter verhindert sind, führt das dienstälteste anwesende Gruppenvorstandsmitglied den Vorsitz.

(6) Anträge an den Gruppenvorstand können von dessen (auch kooptierten) Mitgliedern, sowie vom Bundesvorstand, der Bundesgeschäftsführung, dem Landesvorstand, den Gruppenmitgliedern und der Gruppenkontrolle gestellt werden.

(7) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Gruppenvorstandes durch Enthebung durch die Gruppenhauptversammlung und durch Rücktritt. Der Rücktritt ist jederzeit mittels schriftlicher Erklärung möglich. Die Rücktrittserklärung einzelner Mitglieder des Gruppenvorstandes ist an den Gruppenvorstand, der Rücktritt des gesamten Gruppenvorstandes an die Gruppenhauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit Einlangen der Erklärung beim Gruppenvorstand bzw. bei der Gruppenhauptversammlung wirksam.

(8) Der Gruppenvorstand kann im Interesse der Gruppe auch Fachexperten beiziehen.

(9) Soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Gruppenvorstandes nicht in einem hauptberuflichen oder dienstnehmerähnlichen Verhältnis zur Gruppe stehen.

§ 15 Aufgaben des Gruppenvorstandes

(1) Der Gruppenvorstand ist das Leitungsorgan der Gruppe. Ihm kommen alle Aufgaben, die durch die Satzung nicht einem anderen Organ der Gruppe zugewiesen sind, zu.

(2) Zu den Aufgaben des Gruppenvorstandes gehören unter anderem

a) Die Erstellung einer Geschäftsordnung (bei Bedarf)

b) Die Erlassung von Richtlinien für die Gruppe

c) Die Erstellung eines Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

d) Die Vorbereitung und Einberufung der Gruppenhauptversammlung

e) Die Verwaltung des Vermögens der Gruppe

f) Die Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern der Gruppe

g) Die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft der Gruppe

h) Die Bestellung der Guppengeschäftsführung

i) Die Bestellung des Gruppensekretärs

j) Die Gründung und die Auflösung von Sektionen, Zweigstellen etc.

(3) Über jede Sitzung des Gruppenvorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben werden muss.

§ 16 Vertretung der Gruppe nach außen

(1) Die Gruppe wird nach außen durch den Obmann vertreten. Dieser kann die Vertretungsbefugnis dem geschäftsführenden Obmann-Stellvertreter, ist ein solcher nicht bestellt oder verhindert, einem Obmann-Stellvertreter oder auch anderen Mitgliedern des Gruppenvorstandes übertragen.

(2) Andere Personen können nur für den Einzelfall durch den Obmann im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Obmann –Stellvertreter, ist ein solcher nicht bestellt oder verhindert, mit einem Obmann-Stellvertreter bevollmächtigt werden.

(3) Schriftliche Ausfertigungen der Gruppe in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gruppenhauptversammlung oder des Gruppenvorstandes bedürfen, müssen um rechtsverbindlich zu sein, sowohl vom Obmann, bei Verhinderung vom geschäftsführenden Obmann-Stellvertreter, ist ein solcher nicht bestellt, von einem Obmann-Stellvertreter als auch vom Gruppenschrift-führer unterzeichnet sein, in finanziellen Angelegenheiten ist die Mitzeichnung des Gruppenkassiers notwendig.

(4) Gegenüber Geldinstituten ist Kollektivzeichnung vorgesehen. Zeichnungs-berechtigt sind der Obmann, der geschäftsführende Obmann-Stellvertreter, ist ein solcher nicht bestellt, ein Obmann-Stellvertreter und der Gruppenkassier nach dem Vieraugenprinzip.

(5) Schriftliche Ausfertigungen in allen anderen Angelegenheiten werden wahlweise vom Gruppenobmann, vom geschäftsführenden Obmann-Stellvertreter, ist ein solcher nicht bestellt, von einem Obmann-Stellvertreter oder vom Gruppenschrift-führer unterzeichnet.

(6) Funktionäre, Angestellte oder sonstige Bevollmächtigte der Gruppe dürfen nur Handlungen vollziehen, die in der Satzung, der Geschäftsordnung oder in den Richtlinien der Gruppe begründet sind. Darüber hinausgehende Abmachungen wirtschaftlicher Art sind ausdrücklich untersagt. Überschreiten Funktionäre, Angestellte oder sonstige Bevollmächtigte den Umfang ihrer in der Satzung, der Geschäftsordnung oder der in den Richtlinien begründeten oder sonst schriftlich erteilten Vollmacht, so haftet die Gruppe für dieses Überschreiten nicht.

§ 17 Die Gruppengeschäftsführung

(1) Der Gruppengeschäftsführung wird bei Bedarf vom Gruppenvorstand aus seiner Mitte bestellt. Sie besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern. Die Gruppengeschäftsführung führt die Geschäfte durch, die ihr vom Gruppen-vorstand übertragen werden, und hat ihm darüber zu berichten.

(2) Die Gruppengeschäftsführung wird durch den Obmann, bei Verhinderung vom geschäftsführenden Obmann ist ein solcher nicht bestellt oder ist er verhindert, von einem Obmann-Stellvertreter einberufen.

(3) Die Gruppengeschäftsführung ist beschlussfähig, wenn der Obmann, mindestens aber ein (auch geschäftsführender) Obmann-Stellvertreter und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse der Gruppengeschäftsführung sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 18 Das Gruppenbüro

(1) Bei Bedarf kann der Gruppenvorstand das Gruppenbüro errichten. Die Aufgaben des Gruppenbüros werden durch Gruppenrichtlinien geregelt.

(2) Der Gruppensekretär ist Leiter des Gruppenbüros. Er ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Gruppenbüro übertragenen Aufgaben verantwortlich.

(3) Der Gruppensekretär hat an allen Sitzungen des Gruppenvorstandes, der Gruppengeschäftsführung sowie an der Gruppenhauptversammlung teilzu-nehmen. Er ist berechtigt und auf Verlangen des Vorsitzenden der Gruppenkontrolle verpflichtet, an deren Tätigkeiten teilzunehmen.

(4) Der Gruppensekretär ist in dienstlichen Angelegenheiten zunächst an den Obmann, bei dessen Verhinderung an den geschäftsführenden Obmann, ist ein solcher nicht bestellt, oder ist er verhindert, an einen Obmann-Stellvertreter gewiesen. Ist auch kein Obmann-Stellvertreter erreichbar, hat der Gruppen-sekretär das zur Wahrung der Interessen der Gruppe unumgänglich Notwendige zu veranlassen und dem Obmann beziehungsweise dessen Vertreter hierüber ungesäumt zu berichten.

§ 19 Die Gruppenkontrolle

(1) Die Gruppenkontrolle besteht aus drei Mitgliedern (Vorsitzender und zwei Stellvertreter) und zwei Ersatzmitgliedern. Alle werden von der Gruppenhauptversammlung gewählt.

(2) Mitglieder der Gruppenkontrolle dürfen nicht in einem hauptamtlichen oder einem dienstnehmerähnlichen Verhältnis zu einer Organisationsstufe des ASBÖ stehen. Sie dürfen auch keinem weiteren gewählten Organ, ausgenommen Bundes- und Landeskontrolle, in welcher Organisationsstufe immer angehören und weder mit einem Mitglied des Bundesvorstandes, eines Landes- oder Gruppenvorstandes, noch mit dem Bundessekretär verehelicht, in auf- oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum ersten Grad verwandt oder verschwägert sein.

(3) Der Gruppenkontrolle obliegt die Überprüfung der Geschäftsführung und die Prüfung der Finanzgebarung der Gruppe im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, sowie die Mitwirkung beim Schiedsgericht gemäß § 20 der Satzung. Sie nimmt auch die Aufgaben der Rechnungsprüfer im Sinne des § 22 VerG wahr.

(4) Die Gruppenkontrolle hat dem Gruppenvorstand und der Gruppenhaupt-versammlung zu berichten.

(5) Die Gruppenkontrolle kann Buchprüfer und Sachverständige zur Mitarbeit heranziehen.

(6) Die Gruppenkontrolle hat über Ersuchen des Gruppenvorstandes die Finanzgebarung und die Geschäftsführung jeder Untergliederung der Gruppe zu prüfen und dem Gruppenvorstand zu berichten.

(7) Alle Befugnisse der Gruppenkontrolle stehen auch der Bundeskontrolle und der Landeskontrolle zu.

(8) Die Gruppenkontrolle fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über diese Beschlüsse und über die Feststellungen und Berichte der Gruppenkontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und im Bundesbüro, im Landesbüro und beim Gruppenvorstand zu hinterlegen.

§ 20 Das Gruppenschiedsgericht

(1) Das Gruppenschiedsgericht ist für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, soweit sie nicht in die Kompetenz der Landesschiedsgerichte und des Bundesschiedsgerichtes fallen, oder in einem gesonderten Verfahren zu regeln sind (§ 21 der Satzung) zuständig.

(2) Das Gruppenschiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten

a) der Mitglieder der Gruppe untereinander

b) der Mitglieder der Gruppe mit dieser Organisationsstufe

(3) Das Gruppenschiedsgericht ist kein Schiedsgericht im Sinne § 577 ZPO. Den Streitparteien steht der ordentliche Rechtsweg gemäß § 8 (1) VerG offen.

(4) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen, weder dem Gruppenvorstand noch der Gruppenkontrolle angehörenden, unbefangenen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass

a) der Kläger die Streitsache bei der Gruppenkontrolle schriftlich einbringt (Klage) und gleichzeitig einen Schiedsrichter benennt,

b) der Vorsitzende der Gruppenkontrolle die Klage dem Beklagten mit der Aufforderung, binnen 14 Tagen schriftlich und zu Handen der Gruppenkontrolle einen weiteren Schiedsrichter zu benennen, zustellt.

c) Der Vorsitzende der Gruppenkontrolle die Schiedsrichter schriftlich auffordert, binnen 14 Tagen einverständlich einen Vorsitzenden zu bestellen und der Gruppenkontrolle zu nennen.

(5) Hat der Kläger trotz schriftlicher Aufforderung und Setzung einer 14-tägigen Frist durch den Vorsitzenden der Gruppenkontrolle keinen Schiedsrichter genannt, gilt die Klage als kostenpflichtig zurückgezogen. Nennt der Beklagte innerhalb der 14-tägigen Frist keinen Schiedsrichter oder bestellen die Schiedsrichter nicht innerhalb der 14-tägigen Frist den Vorsitzenden, setzt sich das Verfahren fort. Der Vorsitzende der Gruppenkontrolle hat den Schiedsrichter oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes unanfechtbar zu bestellen.

(6) Die Streitparteien dürfen sich von einem (auch beruflichen) Parteienvertreter vertreten lassen. Vertretungszwang besteht nicht.

(7) Das Schiedsgericht muss beiden Streitparteien vor der Entscheidung ausreichend Gehör gewähren. Es fällt alle seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(8) Die Entscheidung der Streitsache darf in Anwesenheit der Parteien mündlich verkündet werden, unterliegt aber jedenfalls der schriftlichen Ausfertigung. Sie ist nachweislich den Parteien und dem Gruppenvorstand (- diesem mit allfälligen Vorschlägen für disziplinäre Maßnahmen -) zuzustellen. Mit dieser Zustellung ist das Verfahren beendet. Die Entscheidung ist vereinsintern endgültig. Die unterlegene Partei hat die Verfahrenskosten zu tragen. Über diese Kosten ist in der Entscheidung abzusprechen. Jede Partei trägt die Kosten ihres Vertreters selbst.

(9) Die Schiedsrichter müssen ordentliche Mitglieder der Gruppe und unbefangen sein. Sie dürfen somit keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit von der Streitsache berührt wird.

§ 21 Entzug des ASBÖ-Abzeichens und Ausschluss aus dem ASBÖ-Verband

(1) Der Bundesvorstand kann der Gruppe die Verwendung des ASBÖ-Abzeichens und aller sonstigen zugunsten des Bundesverbandes geschützten Schrift- und Bildzeichen entziehen und gleichzeitig die Gruppe aus dem ASBÖ-Verband ausschließen, wenn die Gruppe

a) die Ziele des ASBÖ, die Satzungen oder die Richtlinien gravierend verletzt

b) eine von der Bundeshauptversammlung beschlossene Satzungsänderung nicht innerhalb der von der Bundeshauptversammlung gesetzten Frist nachvollzieht,

c) wirtschaftlich oder rechtlich handlungsunfähig wird

d) eine Prüfung durch die Bundeskontrolle oder die Landeskontrolle in beharrlicher Weise vereitelt oder behindert.

(2) Hat der Bundesvorstand den Verdacht, dass die Gruppe einen Tatbestand gemäß Abs. 1 lit. a) bis lit. d) erfüllt, hat er schriftlich und nachweislich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufzufordern. Kommt die Gruppe der Aufforderung nicht fristgerecht nach und erhebt keine Einwendungen, darf der Bundesvorstand den Entzug und den Ausschluss schriftlich erklären.

(3) Der Gruppe steht es frei, gegen die vorerwähnte Aufforderung Einwendungen zu erheben. Diese Einwendungen sind wie eine Klage an das Bundesschiedsgericht zu richten und beim Bundesbüro einzubringen.

(4) Die Einwendungsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Aufforderung an die Gruppe. Verspätete Einwendungen sind unbeachtlich.

(5) Die Schiedsrichter sind von der Gruppe und dem Bundesvorstand zu nennen.

(6) Das Bundesschiedsgericht hat die Erfüllung oder Nichterfüllung des Tatbestandes festzustellen. Wird die Erfüllung des Tatbestandes festgestellt, darf der Bundesvorstand Entzug und Ausschluss schriftlich erklären.

§ 22 Besondere Bestimmungen für den Katastrophenfall bzw. Anlassfall der umfassenden Landesverteidigung

(1) Der Alarmzustand für den Anlassfall der umfassenden Landesverteidigung bzw. für den Katastrophenfall wird von der Behörde festgestellt.

(2) Bei Katastrophenfällen kann auch der Obmann des Landesverbandes oder der von ihm Beauftragte des Landesverbandes den Alarmzustand für einzelne Bereiche des Landesverbandes feststellen. Während des Alarmzustandes sind alle Funktionäre, Untergliederungen, ordentliche Mitglieder und Dienstnehmer der ASBÖ Gruppe im Alarmbereich dem vom Obmann beauftragten dienstführenden Katastrophen- und Zivilschutzbeauftragten weisungsgebunden.

§ 23 Auflösung der Gruppe

(1) Die freiwillige Auflösung des Gruppe kann nur mit Beschluss der Gruppenhauptversammlung erfolgen.

(2) Die zum Zwecke der freiwilligen Auflösung einberufene Gruppenhaupt-versammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Zur Beschlussfassung über die Auflösung sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

(3) Ist die zur freiwilligen Auflösung einberufene Gruppenhauptversammlung beschlussunfähig, so ist vier Wochen später die Gruppenhauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung neuerlich einzuberufen. Diese ist auf alle Fälle beschlussfähig.

(4) Im Falle der Auflösung der Gruppe hat die Gruppenhauptversammlung über die Verwendung eines eventuellen, nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibenden Restvermögens zu entscheiden. Dieses muss wieder einer humanitären (mildtätigen) Organisation – bei Bestand einer nächsthöheren Organisationsstufe des ASBÖ und der vorerwähnten Voraussetzungen dieser Organisationsstufe – zufließen, die ihrerseits verpflichtet ist, das Restvermögen für einen abgabenrechtlich begünstigten Zweck im Sinne § 4a Z 3 EStG zu verwenden. Auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zweckes bzw. bei Auflösung/Aufhebung der Körperschaft ist das Vereinsvermögen ausschließlich für einen abgabenrechtlich begünstigten Zweck im Sinne § 4a Z 3 EStG zu verwenden.

(5) Das Restvermögen darf in keinerlei Form den Mitgliedern der Gruppe zugute kommen.

HINWEIS: ALLE ANGEFÜHRTEN FUNKTIONEN SIND GESCHLECHTSNEUTRAL